Der Betreiber einer Tankanlage hat nach Maßgabe des § 19i WHG und § 18 VawS durch Sachverständige überprüfen zu lassen:
Der Betreiber ist verpflichtet, mit der Errichtung, Instandhaltung, Instandsetzung oder Reinigung der Anlagen oder Anlageteile nur solche Fachbetriebe zu beauftragen, die über die notwendigen Geräte und Ausrüstungsteile für eine gefahrlose Durchführung der Arbeiten und über das erforderliche Fachpersonal (Sachkundenachweis) verfügen. Dies gilt als erfüllt, wenn ein entsprechender Fachbetrieb nach § 19 I WHG beauftragt wird.
Tanks, die vorübergehend außer Betrieb gesetzt werden, sind von allen Betriebsrohrleitungen zu trennen, einschließlich der Rohrleitungen vollständig zu entleeren und zu reinigen. Es ist sicher zu stellen, dass nach der Reinigung keine explosionsfähige Atmosphäre mehr vorhanden ist und auch nicht mehr entstehen kann. Auch eine Verunreinigung der Gewässer und des Grundwassers muss ausgeschlossen werden können. Tanks und Rohrleitungen sind gegen Benutzung zu sichern. Leckanzeigegeräte sollten in Betrieb bleiben. Kathodische Korrosionsschutzanlagen müssen in Betrieb bleiben.
Bleibt ein Tank nach seiner endgültigen Außerbetriebnahme im Erdreich liegen, so sind zusätzlich zu oben genannten Maßnahmen verbleibende unterirdische Tanks und die Schächte mit einem festen Füllstoff, z.B. Sand oder Schaumbeton, zu verfüllen. Leckanzeigeflüssigkeiten sind weitgehend zu entfernen. Die Ausrüstungsteile sind zu demontieren. Betriebsrohrleitungen sind abzutrennen und zu verschließen.